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Satzung

Allgemeines

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Donauwörther Waldbären e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Donauwörth. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung von Kindern im Kindergartenalter. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Erarbeiten eines Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Förderung der Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen.
  • Schaffung einer Kinderbetreuung für das Einzugsgebiet der Stadt Donauwörth und Umgebung.
  • Förderung von Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung der Natur im Vordergrund steht.
  • Gesunderhaltung und Kräftigung des Körpers, Stärkung des Immunsystems durch den Aufenthalt im Freien.

2. Weiterer Zweck des Vereins ist die Betreuung von Kindern in verschiedenen Altersklassen, angelehnt an das Konzept des Wald- und Naturkindergartens.
3. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke organisiert und betreibt der Verein einen Wald- und Naturkindergarten, sowie weitere Betreuungsgruppen für Kinder im Vorkindergarten-, Kindergarten- und Schulalter.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedschaft

§ 4 Aufnahme

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und jede rechtsfähige juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Vorstandschaft. Bei Ablehnung entscheidet auf Einspruch des Bewerbers die Mitgliederversammlung.
3. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 5 Mitgliederrechte

Alle volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden.

§ 6 Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Vereinskasse zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald dem Verein mitzuteilen.
3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Mitgliedsbeiträge sind mittels Einzugsermächtigung zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet a. durch den Austritt des Mitgliedes b. durch Streichung des Mitgliedes c. durch Ausschließung des Mitgliedes d. durch den Tod des Mitgliedes

§ 8 Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich der Vorstandschaft mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufendes Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens zwei Monaten vor Ende des Vereinsjahres zu erklären.
2. Streichung: Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch die Vorstandschaft gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden.

§ 9 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Vorstandschaft
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung Vorstandschaft

§11 Zusammensetzung

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher Ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
3. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandschaftsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandschaftsmitglieder einen Ersatzmann.

§ 12 Vertretung

Der Verein wird nach außen gerichtlich u. außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier vertreten; sie sind jeweils zur Einzelvertretung befugt (Vorstand nach § 26 BGB). Im Innenverhältnis gilt:
1. Bei Rechtsgeschäften mit einem Vermögenswert von mehr als 600 Euro ist grundsätzlich die Mitwirkung eines weiteren zur Einzelvertretung befugten Vorstandschaftsmitgliedes erforderlich.
2. Der 1. Vorsitzende und der Kassier wiederum sind bis zu einem Vermögenswert von monatlich maximal 10 Tausend Euro zur Ausführung und/oder Abwicklung der monatlichen Gehaltszahlungen zur Einzelvertretung befugt. Bei Gehaltszahlungen von mehr als 10 Tausend Euro ist die Mitwirkung eines weiteren zur Einzelvertretung befugten Vorstandschaftsmitgliedes erforderlich

§ 13 Haftung

Der/Die erste und zweite Vorsitzende haften im Rahmen der Amtsführung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 14 Aufgaben

Die Vorstandschaft stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beirat

§ 15 Zusammensetzung und Aufgaben

1. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandschaftsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, die Vorstandschaft in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
3. Der Beirat wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich von der Vorstandschaft verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder der Vorstandschaft Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Mitgliederversammlung

§ 16 Einberufung

1. Die Vorstandschaft beruft alljährlich die Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Donauwörther Zeitung eingeladen werden müssen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Die Vorstandschaft kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
3. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Über die Ergänzung entscheidet die Vorstandschaft.

§ 17 Aufgaben

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Vorstandschaft und Beirat sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr statt.
3. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten

  • Den Geschäftsbericht der Vorstandschaft und die Jahresrechnung entgegenzunehmen
  • Die Vorstandschaft zu entlasten
  • Den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen
  • Den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen
  • Die Höhe des Kindergartenbeitrags festzusetzen
  • Vorstandschaft, Beirat und Rechnungsprüfer zu wählen
  • Die Satzung zu ändern
  • Vereinsordnungen mit oder ohne Satzungscharakter zu beschließen
  • Den Verein aufzulösen

4. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 18 Ablauf der Mitgliederversammlungen

1. Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Beschlüsse wörtlich enthalten sind. Diese muss von Versammlungsleiter, Schriftführer und zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
3. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die von der Vorstandschaft festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

§ 19 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 20 Geschäftsordnungen

Im Übrigen gelten die Geschäftsordnungen. Diese werden jeweils durch die entsprechenden Organe eigenverantwortlich erstellt und mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

§ 21 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Erste und Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach der Liquidation verbleibende Sach- und Geldvermögen an SOS-Kinderdorf e.V. (Sitz: Renatastr. 77, 80639 München) zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung im Sinne dieser Satzung. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 2. Dezember 2013